Satzung

Satzung des Reit- und Fahrvereins Essenheim e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

§ 2 Zweck des Vereins

§ 3 Gemeinnützigkeit des Vereins

§ 4 Mitgliedschaft

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

§ 7 Beiträge – Geschäftsjahr

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 9 Organe des Vereins

§ 10 Vorstand des Vereins

§ 11 Aufgaben des Vorstandes

§ 12 Rechte und Pflichten des Vorstandes

§ 13 Mitgliederversammlung

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

§ 15 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung

§ 16 Haftung des Vereins für Organe

§ 17 Auflösung des Vereins

§ 18 Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen Reit und Fahrverein Essenheim e.V.
  2. Sitz des Vereins ist Essenheim

 

§ 2 Zweck des Vereins

Der ausschließliche Zweck des Vereins ist:

a. Die Ausbildung der Jugend und aller Personen, die sich mit Pferden beschäftigen wollen, im Reiten und Fahren, sowie in der Haltung von Pferden und dem Umgang mit ihnen.

b. Die Abhaltung von pferdesportlichen Veranstaltungen sowohl im Reiten, als auch im Fahren.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung durch Pflege, Förderung und Verbreitung des Pferdesportes.

Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann abweichend beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung (z.B. die sog. Ehrenamtspauschale) gezahlt wird. Die Zahlung kann erst nach Beschluss ausgezahlt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

  1. Aktiven Mitgliedern
  2. Fördernden Mitgliedern
  3. Ehrenmitgliedern

zu 1.

Aktive Mitglieder sind alle Personen, die aktiv reiten oder fahren.

zu 2.

Fördernde Mitglieder sind:

  1. Personen die sich nicht mehr am aktiven Pferdesport beteiligen oder nur zur Unterstützung der Vereinsinteressen in den Verein eingetreten sind.
  2. Juristische Personen

zu 3.

Ehrenmitglied kann werden, wer sich um den Verein verdient gemacht hat. Ebenso, wer sich um die Förderung des Pferdesports besondere Verdienste erworben hat.

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die aktive und fördernde Mitgliedschaft wird durch eine Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand und deren Annahme durch diesen erworben. Bei nicht volljährigen Antragstellern/innen ist die Zustimmung der/s Vertreters/in erforderlich. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine ablehnende Haltung ist dem/der Antragsteller/in bekannt zu geben.
  2. Die Mitgliedschaft der aktiven und fördernden Mitglieder/innen beginnt mit der Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrages.
  3. Über die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Ehrenmitgliedschaft beginnt in diesem Falle mit der Annahme durch das Ehrenmitglied.

 

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

a. Bei natürlichen Personen durch den Tod oder den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.

b. Bei juristischen Personen durch Liquidation, die Einleitung des Vergleichs- oder Konkursverfahrens.

c. Durch die förmliche Ausschließung, die durch Beschluss des Vorstandes bei unsportlichem, unkameradschaftlichem oder vereinsschädigendem Verhalten oder bei Nichtzahlung des fälligen Mitgliedsbeitrages nach zweimaliger Mahnung erfolgen kann. Der Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied schriftlich mitzuteilen. Das ausgeschlossene Mitglied verliert jeden Anspruch an den Verein, bleibt jedoch für einen dem Verein zugefügten Schaden haftbar. Dem Verein gehörende Inventarstücke, Sportausrüstungen und Gelder etc. die sich in seinem Besitz befinden, sind unverzüglich zurückzugeben. Das Mitglied kann innerhalb von acht Tagen nach Zugang der Entscheidung schriftlich Berufung einlegen.

d. Durch den Austritt, der nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen kann. Die Austrittserklärung muss dem Vorstand bis zum 30. September des laufenden Geschäftsjahres schriftlich zugegangen sein.

 

§ 7 Beiträge – Geschäftsjahr

Die Mitglieder haben ihre Beiträge im Voraus zu entrichten. Die Höhe des Beitrages wird auf der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes für das laufende Geschäftsjahr festgesetzt. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Beiträgen befreit.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten im Verein.

Sie haben insbesondere:

a. Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung.

b. Aktives und passives Wahlrecht

c. Das Recht, an allen Veranstaltungen teilzunehmen.

 

2.Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an den Versammlungen als Gäste teilnehmen. Nicht volljährige Mitglieder können nicht gewählt werden.

3. Bei der Wahl des Jugendleiters haben alle Mitglieder vom 14. bis 27. Lebensjahr Stimmrecht. Der/die Jugendleiter/in ist auch gleichzeitig Vorsitzende/r des Jugendausschuss. Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die Verwendung der zufließenden Mittel. Alles Weitere regelt die Jugendordnung vom 20.03.2015, die Gegenstand dieser Satzung ist.

4. Jedes Mitglied hat die Vereinssatzung, die Reit- und Hallenordnung, die Jugendordnung sowie die Gebührenordnung gewissenhaft zu befolgen. Mitgliederbeiträge sind Bringschuld und pünktlich zu entrichten. Von jedem aktiven Mitglied wird erwartet, dass es am Training und an den Pferdesportveranstaltungen teilnimmt und den Anordnungen des/der jeweiligen Verantwortlichen Folge leistet.

 

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a. Der Vorstand

b. Die Mitgliederversammlung

 

§ 10 Vorstand des Vereins

Der Gesamtvorstand besteht aus

a. dem geschäftsführenden Vorstand

b. den Beisitzern

zu a)

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus drei gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern. Diese wählen aus ihrem Kreis eine/n Vorstands-Vorsitzende/n für die Dauer von drei Jahren.

zu b)

Die Mitgliederversammlung kann eine beliebige Anzahl von Beisitzern/innen wählen. Idealerweise besteht der Gesamtvorstand aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes. Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinsam.

In den Vorstand kann keine juristische Person gewählt werden. Die Wahlen zum Vorstand erfolgen auf die Dauer von 3 Jahren. Wiederwahl von Personen ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder müssen volljährig sein.

Der/die 1. Vorsitzende leitet die Verhandlungen des Vorstandes. Er/sie beruft den Vorstand ein, so oft die Lage der Geschäfte es erfordert oder zwei Vorstandsmitglieder eine solche Sitzung beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.

 

§ 11 Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.

Über die Versammlungen des Vereins sowie die Sitzungen des Vorstandes wird jeweils ein Protokoll von einem Vorstandsmitglied erstellt.

Ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands verwaltet die Kasse des Vereins, führt Buch über alle Einnahmen und Ausgaben und hat der Mitgliederversammlung den Jahresbericht zu erstatten (1. Kassierer/in).

Ein Mitglied des Gesamtvorstands führt die Mitgliederliste und zeichnet für den rechtzeitigen Eingang der Mitgliederbeiträge verantwortlich(2. Kassierer/in).

Der Vorstand ist berechtigt, für den ordnungsgemäßen Ablauf der Vereinsverwaltung, Ausschüsse einzusetzen, deren Mitglieder nicht Vorstandsmitglieder im Sinne der Satzung sind.

Der Vorstand kann einem Ausschussmitglied einen kooptierten Sitz im Vorstand gewähren. Dieses kooptierte Mitglied ist nicht stimmberechtigt.

 

§ 12 Rechte und Pflichten des Vorstandes

  1. Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch den geschäftsführenden Vorstand vertreten. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
  2. Die Abstimmung innerhalb des Vorstandes findet mit einfacher Stimmenmehrheit statt. Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
  3. Der Vorstand beruft und leitet die Mitgliederversammlung. Der Versammlungsleiter übt während der Versammlung Hausrecht aus.
  4. Jedes Vorstandsmitglied übt auf dem Gelände des Vereins Hausrecht aus.

 

 

§ 13 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich mindestens 8 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Dabei gilt:

a. Mindestens einmal jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung.

b. Jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung.

c. Wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

d. Wenn der Vorstand die Einberufung beschließt.

Anträge sind mindestens 3 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei dem/der 1. Vorsitzenden einzureichen.

Jedes Vorstandsmitglied übt auf dem Gelände des Vereins Hausrecht aus. Mitgliederbeiträge für juristische Personen werden jeweils vom Vorstand gesondert festgesetzt.

 

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung beschließt bei Bedarf in der vom Vorstand festgesetzten Reihenfolge über:

a. Den Jahresbericht

b. Den Rechenschaftsbericht des Kassenwartes.

c. Die Entlastung des Vorstandes.

d. Die Wahl des Vorstandes.

e. Die Wahl von 2 Rechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

f. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge auf Vorschlag des Vorstandes.

g. Die Auflösung des Vereins.

h. Die Änderung der Satzung.

i. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern.

j. Den Ausschluss von Mitgliedern.

k. Alle Angelegenheiten, soweit diese nicht ausdrücklich dem Vorstand zugewiesen sind.

 

§ 15 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn es sich um eine Angelegenheit zwischen ihm und dem Vorstand handelt.

Einer Mehrheit von dreiviertel der erschienenen Mitglieder bedarf:

a. Eine Änderung der Satzung

b. Eines Beschlusses über die Auflösung des Vereins. Eine Abstimmung ist nur möglich, wenn in der Einladung zur Versammlung diese Tagesordnungspunkte ausdrücklich genannt sind.

Im Übrigen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Ein Mitglied darf in den Vorstand nur gewählt werden, wenn es:

a. Volljährig ist

b. In der Mitgliederversammlung anwesend oder sein schriftliches Einverständnis vorliegt. Die Wahl bedarf der ausdrücklichen Annahme durch das Mitglied.

Über Verhandlungen, Wahlen und Beschlüsse einer jeden Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die alle Beschlüsse wörtlich wiedergeben muss. Die Niederschrift ist von zwei Mitgliedern des Vorstandes zu unterschreiben. Sie ist bei der nächstfolgenden Mitgliederversammlung zu verlesen.

 

§ 16 Haftung des Vereins für Organe

Der Verein ist für den Schaden zuständig, den der Vorstand oder ein verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausübung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Haftung einem Dritten zufügt.

Eine darüberhinausgehende Haftung ist ausgeschlossen. Insbesondere haftet der Verein nicht für etwa eintretende Unfälle oder Diebstähle.

 

§ 17 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vereinsvermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sachleistungen übersteigt, an den Sportbund Rheinhessen, der es unmittelbar und ausschließlich für reitsportliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 18 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist 55116 Mainz.

 

Festgestellt in der Mitgliederversammlung vom 13.03.2020

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